Scheinselbstständigkeit: Der Vertrag schützt dich nicht — die gelebte Praxis entscheidet.
Seit dem Herrenberg-Urteil prüft die Deutsche Rentenversicherung härter als je zuvor — längst nicht mehr nur bei Musikschulen. Hier sind die echten Abgrenzungskriterien nach § 7 SGB IV, die frisch verlängerte Übergangsregel für Lehrkräfte, das Statusfeststellungsverfahren Schritt für Schritt — und die Rechnung, die zeigt, warum das Risiko fast komplett beim Auftraggeber liegt.
Moritz Mümmler, Volljurist & Unternehmer··13 Min. LesezeitRechtsstand: Juli 2026
Die kurze Antwort
Scheinselbstständig ist, wer als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber weisungsgebunden und in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert arbeitet (§ 7 Abs. 1 SGB IV) — entscheidend ist das Gesamtbild der gelebten Praxis, nicht der Vertragstext. Fliegt das auf, schuldet der Auftraggeber Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile rückwirkend für bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV) — plus Säumniszuschläge und bei Vorsatz Strafbarkeit nach § 266a StGB. Klarheit vorab schafft das kostenlose Statusfeststellungsverfahren bei der DRV-Clearingstelle (§ 7a SGB IV).
In 30 Sekunden
Das Wichtigste auf einen Blick.
Maßstab
§ 7 SGB IV
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den fremden Betrieb machen aus dem „Freelancer" einen Beschäftigten — geprüft wird die gelebte Praxis, nicht das Vertragspapier.
Nachzahlung
4 bis 30 Jahre
Beiträge verjähren nach 4 Jahren — bei Vorsatz erst nach 30 (§ 25 SGB IV). Dazu 1 % Säumniszuschlag pro Monat und Strafbarkeit nach § 266a StGB.
§ 127 SGB IV
Bis 31.12.2027
Die Übergangsregel für Honorarlehrkräfte wurde im März 2026 um ein Jahr verlängert — sie gilt aber ausschließlich für Lehrtätigkeiten.
Klarheit vorab
0 € Gebühr
Das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV-Clearingstelle (§ 7a SGB IV) ist kostenfrei — seit 2022 sogar als Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn möglich.
Die Rechtslage
Die echten Abgrenzungskriterien: Was § 7 SGB IV wirklich prüft
Die Rechtsgrundlage ist unspektakulär kurz: Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis — Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Was daraus in der Praxis wird, hat das Bundessozialgericht in Jahrzehnten Rechtsprechung ausbuchstabiert: Es zählt das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Kein einzelnes Kriterium entscheidet — und die Überschrift „Freier-Mitarbeiter-Vertrag" schon gar nicht.
Spricht für Selbstständigkeit
Freie Entscheidung über Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung
Eigenes unternehmerisches Risiko: eigenes Kapital, eigene Betriebsmittel, echte Gewinn- und Verlustchancen
Eigener Marktauftritt: Website, Werbung, mehrere Auftraggeber
Recht, eigene Mitarbeiter oder Vertreter einzusetzen
Ergebnisbezogene Vergütung für ein definiertes Werk oder Projekt
Honorar deutlich über dem Lohn vergleichbarer Angestellter, das Eigenvorsorge ermöglicht (BSG, B 12 R 7/15 R)
Spricht für Beschäftigung
Weisungsgebundenheit bei Zeit, Dauer, Ort und Ausführung der Tätigkeit
Eingliederung in den Betrieb: Dienstpläne, Teammeetings, Firmen-Laptop, Firmen-E-Mail-Adresse
Kostenlose Nutzung fremder Betriebsmittel und Räume
Persönliche Leistungspflicht ohne Vertretungsrecht
Reine Zeitvergütung als Daueraufgabe ohne definiertes Ergebnis
Kein eigener Marktauftritt, faktisch nur ein Auftraggeber
Der wichtigste Satz für die Praxis: Die DRV prüft nicht deinen Vertrag, sondern deinen Alltag. Steht im Papier „der Auftragnehmer ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei", sitzt der Freelancer aber montags im Jour fixe, arbeitet im Sprint-Board des Teams und trägt sich in den Urlaubskalender ein, dann ist die Klausel wertlos. Auch der übereinstimmende Wille beider Seiten, Selbstständigkeit zu vereinbaren, schließt die Versicherungspflicht nicht aus — das hat das BSG im Herrenberg-Urteil ausdrücklich festgehalten. Wie du Verträge baust, die zur gelebten Praxis passen, habe ich in den Fallstricken der Vertragsgestaltung ausführlicher beschrieben.
Die Honorarhöhe: gewichtiges Indiz — aber kein Freifahrtschein
2017 entschied das BSG (B 12 R 7/15 R): Ein Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Angestellter, das Eigenvorsorge ermöglicht, ist ein gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit. 2019 kam die Relativierung im Honorararzt-Urteil (B 12 R 11/18 R): Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen Indizien — Weisungsgebundenheit und Eingliederung kann sie nicht aufwiegen. Ein hoher Stundensatz allein schützt also nicht.
Realitätscheck
Vier Mythen, die in Betriebsprüfungen teuer werden
„Wir haben einen Freier-Mitarbeiter-Vertrag — damit sind wir safe."
Die Vertragsbezeichnung ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung nachrangig. Geprüft wird die tatsächliche Durchführung: Wer wie ein Angestellter eingesetzt wird, ist sozialversicherungsrechtlich einer — egal, was auf dem Papier steht.
„Bei 150 € pro Stunde kann das kein Arbeitsverhältnis sein."
Seit dem Honorararzt-Urteil (BSG, B 12 R 11/18 R) ist klar: Ein hohes Honorar kompensiert weder Weisungsgebundenheit noch Eingliederung. Wer den Freelancer wie einen Mitarbeiter führt, ist auch bei Top-Stundensätzen im Risiko.
„Der Freelancer wollte das doch selbst so — dann haftet er auch."
Wirtschaftlich trägt fast alles der Auftraggeber: Er schuldet Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile rückwirkend und darf vom Freelancer nur den Arbeitnehmeranteil der letzten drei Entgeltabrechnungen einbehalten (§ 28g SGB IV). Strafrechtlich haftet nach § 266a StGB ohnehin allein die Auftraggeberseite.
„Er hat doch mehrere Auftraggeber — also selbstständig."
Mehrere Auftraggeber sind ein Indiz, mehr nicht. Jedes Auftragsverhältnis wird einzeln beurteilt: Wer bei Kunde A frei arbeitet, kann bei Kunde B trotzdem eingegliedert und damit beschäftigt sein. Umgekehrt droht bei dauerhaft nur einem Auftraggeber selbst echten Selbstständigen die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbstständige (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) — ein oft übersehener zweiter Prüfpunkt.
Der Wendepunkt
Das Herrenberg-Urteil: Warum die DRV seit 2022 härter prüft
Am 28.6.2022 entschied das Bundessozialgericht über eine Musikschullehrerin der städtischen Musikschule Herrenberg (Az. B 12 R 3/20 R) — und veränderte damit die Prüfpraxis weit über den Musikunterricht hinaus.
Die Lehrerin hatte einen Honorarvertrag, beide Seiten wollten die Selbstständigkeit. Das BSG stufte sie trotzdem als abhängig beschäftigt ein. Ausschlaggebend war die Eingliederung: Sie war in die organisatorischen und administrativen Abläufe der Musikschule eingebunden, nutzte Räume und Instrumente kostenlos, musste persönlich leisten und unterrichtete zu vorgegebenen Zeiten an vorgegebenen Orten. Der Wille der Parteien? Unbeachtlich, wenn die gelebten Verhältnisse dagegen sprechen.
Die Folgen waren drastisch: DRV-Betriebsprüfer stufen seither Honorarlehrkräfte an Musikschulen, Volkshochschulen und Bildungsträgern in großem Umfang als abhängig beschäftigt ein — die früher großzügigere Verwaltungspraxis für Dozenten ist Geschichte. Und die Wertungen des Urteils strahlen auf alle Branchen aus, in denen Freelancer in fremde Organisationen eingebunden sind: IT-Projekte, Beratung, Pflege, Medien. Wer die kostenlose Infrastruktur des Auftraggebers nutzt und in dessen Abläufen mitschwimmt, sitzt seit Herrenberg deutlich schneller auf der Beschäftigten-Seite.
Herrenberg hat kein neues Recht geschaffen — es hat der Praxis nur die Illusion genommen, dass ein Honorarvertrag und guter Wille reichen.
Übergangsregelung
§ 127 SGB IV: Die Atempause für Lehrkräfte — 2026 bis Ende 2027 verlängert
Als Reaktion auf die Herrenberg-Welle schuf der Gesetzgeber § 127 SGB IV, in Kraft seit dem 1.3.2025: Stellt ein Versicherungsträger bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung fest, tritt die Versicherungspflicht erst später ein — Schutz vor rückwirkenden Beitragsnachforderungen. Und hier steckt die wichtigste Aktualisierung dieses Artikels: Die vielzitierte Frist „Ende 2026" ist überholt.
1.3.2025
Inkrafttreten
Seit diesem Datum gelten zustimmende Lehrkräfte trotz Beschäftigten-Feststellung übergangsweise fiktiv als selbstständig.
31.12.2027
Neues Ende der Übergangsphase
Der Bundestag hat die Regelung am 5.3.2026 um ein Jahr verlängert — so steht es inzwischen auch im Gesetzestext.
1.1.2028
Versicherungspflicht
Ab diesem Tag werden die betroffenen Lehrkräfte versicherungspflichtige Beschäftigte — Zeit, die Verhältnisse bis dahin zu ordnen.
Die Schutzwirkung hat zwei Voraussetzungen: Erstens müssen beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen sein, zweitens muss die Lehrkraft der späteren Versicherungspflicht schriftlich zustimmen. Dann drohen bis Ende 2027 keine rückwirkenden Beitragsnachforderungen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben Anwendungshinweise zur Auslegung veröffentlicht — unter anderem zur Abgrenzung der „echten Lehrtätigkeit" und zur Erstreckung auf Altverträge.
§ 127 SGB IV gilt NUR für Lehrtätigkeiten
Die Übergangsregelung schützt Musikschulen, Volkshochschulen und Bildungsträger — nicht IT-Freelancer, Berater, Pflegekräfte oder andere Branchen. Wer außerhalb der Lehre Honorarkräfte eingegliedert beschäftigt, hat keinerlei vergleichbaren Schutz und trägt das volle Nachzahlungsrisiko ab dem ersten Tag. Und auch im Bildungsbereich ist die Regelung nur eine Fristverlängerung, keine Lösung: Ab 2028 ist die Frage „anstellen oder Verhältnisse selbstständigkeitsfest machen" endgültig fällig.
Rechtssicherheit
Das Statusfeststellungsverfahren: kostenlos, bindend — und kein Selbstläufer
Wer Klarheit will, bekommt sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund: Das Verfahren nach § 7a SGB IV ist gebührenfrei, beide Vertragsparteien können den Antrag stellen. Seit der Reform zum 1.4.2022 trifft die DRV dabei nur noch eine Elementenfeststellung — sie entscheidet allein, ob abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, nicht mehr über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen.
1
Vertrag und Praxis vorher bereinigen
Die Entscheidung der Clearingstelle bindet. Wer den Fragebogen unbedacht ausfüllt („Teilnahme an Teammeetings: ja"), produziert eine Beschäftigten-Feststellung mit Beitragsfolgen. Erst Vertrag und gelebte Zusammenarbeit auf Linie bringen, dann beantragen — im Zweifel mit anwaltlicher Begleitung für den Einzelfall.
2
Antrag bei der DRV-Clearingstelle stellen
Schriftlich oder elektronisch (Formular V0027), kostenfrei, durch Auftraggeber oder Auftragnehmer. Für Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-/UG-Gesellschafter läuft die Statusfeststellung sogar obligatorisch über die Einzugsstelle.
3
Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn nutzen
Seit 2022 kann der Status schon vor Aufnahme der Tätigkeit auf Basis des schriftlichen Vertrags geklärt werden (§ 7a Abs. 4a SGB IV) — für neue, wichtige Engagements das Mittel der Wahl. Für gleichartige Auftragsverhältnisse gibt es die Gruppenfeststellung als gutachterliche Äußerung mit zwei Jahren Geltung.
4
Die Ein-Monats-Frist kennen
Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme gestellt, beginnt die Versicherungspflicht bei einer Beschäftigten-Feststellung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung — vorausgesetzt, der Beschäftigte stimmt zu und ist zwischenzeitlich ausreichend privat abgesichert (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
5
Status regelmäßig neu prüfen
Eine Feststellung konserviert den Moment, nicht die Zukunft. Ändert sich die Zusammenarbeit — mehr Einbindung, festere Zeiten, Daueraufgabe statt Projekt —, kann aus dem geprüften Selbstständigen ein Beschäftigter werden.
Befristung nicht vergessen: 30.6.2027
Die 2022 eingeführten Instrumente — Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, Statusfeststellung in Dreieckskonstellationen und mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren — sind nach § 7a Abs. 7 SGB IV bis zum 30.6.2027 befristet. Ob der Gesetzgeber sie entfristet, dürfte sich im Zuge der großen Statusreform entscheiden. Wer eine Prognoseentscheidung braucht, sollte das Fenster nutzen, solange es sicher offen ist.
Das Preisschild
Was Scheinselbstständigkeit wirklich kostet — eine ehrliche Rechnung
Jetzt zum Teil, den viele unterschätzen: Fliegt die Scheinselbstständigkeit auf, wird sie rückwirkend abgerechnet — und zwar fast vollständig beim Auftraggeber. Der Freelancer haftet wirtschaftlich kaum, strafrechtlich gar nicht.
Risiko
Rechtsgrundlage
Was das bedeutet
Beitragsnachzahlung
§ 25 SGB IV
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile rückwirkend — 4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre
Säumniszuschläge
§ 24 SGB IV
1 % pro Monat auf die Rückstände — 12 % pro Jahr, ohne Deckel
Begrenzter Rückgriff
§ 28g SGB IV
Arbeitnehmeranteil nur bei den letzten drei Entgeltabrechnungen abziehbar — der Rest bleibt beim Auftraggeber
Strafbarkeit bei Vorsatz
§ 266a StGB
Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre; dazu Geschäftsführerhaftung
Lohnsteuerhaftung
§ 42d EStG
Der Auftraggeber haftet als Arbeitgeber für nicht einbehaltene Lohnsteuer als Gesamtschuldner
Umsatzsteuer-Rückabwicklung
§ 14c UStG
Unberechtigt ausgewiesene USt des Scheinselbstständigen; der Vorsteuerabzug des Auftraggebers kann rückabgewickelt werden
Sozialrechtliche und steuerliche Beurteilung können im Einzelfall auseinanderfallen — für die konkrete Abwicklung gehören Steuerberater und Anwalt an den Tisch.
Praxisbeispiel · Durchgerechnet: Die Agentur und ihr „fester Freier"
Eine Digitalagentur beschäftigt drei Jahre lang einen IT-Freelancer für 8.000 € im Monat — voll eingegliedert: Sprint-Meetings, Firmen-Slack, feste Erreichbarkeitszeiten. Gezahlte Honorare: 288.000 €. Bei einer Betriebsprüfung stuft die DRV das Verhältnis als Beschäftigung ein. Nach der verbreiteten Praktiker-Faustregel von rund 40 % der Honorare für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile stehen etwa 115.000 € Beitragsnachzahlung im Raum — dazu Säumniszuschläge von 1 % pro Monat, die bei mehrere Jahre alten Rückständen schnell einen weiteren fünfstelligen Betrag ausmachen. Zurückholen darf die Agentur vom Freelancer nur den Arbeitnehmeranteil der letzten drei Abrechnungen (§ 28g SGB IV) — ein Bruchteil. Die Lohnsteuerhaftung und die Umsatzsteuer-Korrektur der alten Rechnungen kommen obendrauf. Genaue Zahlen hängen vom Einzelfall ab — die Größenordnung nicht.
Vorsatz ist schneller da, als du denkst
Die 30-Jahres-Verjährung und § 266a StGB setzen Vorsatz voraus — und der wird nicht erst bei krimineller Energie angenommen. Wer nach einer Betriebsprüfung, einem verlorenen Statusverfahren oder einer anwaltlichen Warnung einfach weitermacht wie bisher, handelt bedingt vorsätzlich. Dann geht es nicht mehr nur um Geld, sondern um persönliche strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung — und gegebenenfalls um den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Politik & Ausblick
Die Reform: Positivkriterien in Sicht — aber mit Preisschild
Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht ein „schnelleres, rechtssichereres und transparenteres" Statusfeststellungsverfahren samt Genehmigungsfiktion — ausdrücklich mit Blick auf die Herrenberg-Folgen. Ende März 2026 wurde dazu ein BMAS-Referentenentwurf zur „Neuen Selbstständigkeit" bekannt. Beschlossen ist Stand Juli 2026 nichts.
Der Entwurf enthält nach übereinstimmenden Berichten einen Katalog von Positivkriterien für Selbstständigkeit — genannt werden unter anderem Vertretungs- und Delegationsrecht, echtes Gewinn- und Verlustrisiko, eigener Marktauftritt mit Werbung, unternehmertypische Aufwendungen und die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber. Wie viele Kriterien in welcher Gewichtung erfüllt sein müssen, ist Stand Juli 2026 nicht abschließend geklärt — der Entwurf ist nicht offiziell veröffentlicht, und die kursierenden Zusammenfassungen widersprechen sich in diesem Punkt.
Der Haken: Die Rechtssicherheit soll an die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung gekoppelt werden — Verbände wie VGSD, BAGSV und Mittelstandsbund kritisieren das als „Rechtssicherheit gegen Rentenbeiträge".
Der Zeitplan: Geplantes Inkrafttreten ist der 1.1.2028; Verbändeanhörung und Auswertung liefen im Frühjahr und Sommer 2026, ein Gesetzesbeschluss steht aus.
Die EU-Ebene: Die Plattformarbeitsrichtlinie (EU) 2024/2831 muss Deutschland bis zum 2.12.2026 umsetzen — mit widerlegbarer Beschäftigungsvermutung und Beweislastumkehr zulasten der Plattform. Ein deutscher Umsetzungsentwurf steht noch aus.
Parallel läuft die Uhr: Die Befristung der 2022er-Verfahrensinstrumente endet am 30.6.2027 — die Entscheidung über die Fortführung dürfte in die große Reform einfließen.
Auf die Reform zu warten ist keine Strategie. Bis mindestens 2028 gilt die strenge Herrenberg-Linie der DRV uneingeschränkt — wer heute Freelancer einsetzt, muss heute sauber sein.
Umsetzung
So arbeitest du 2026 sauber mit Freelancern zusammen
Die gute Nachricht: Echte Selbstständigkeit lässt sich gestalten — wenn Vertrag und Alltag dieselbe Sprache sprechen. Das gilt für Auftraggeber wie für Solo-Selbstständige, die ihren eigenen Status absichern wollen.
Projekt statt Planstelle: konkretes Werk- oder Projektziel mit Abnahme definieren — keine offene Daueraufgabe „nach Aufwand" ohne Ergebnisbezug
Keine festen Arbeitszeiten, keine Anwesenheitspflicht, freie Ortswahl — und das auch so leben, nicht nur hinschreiben
Kein fachliches Weisungsrecht im Detail: Ziel und Qualität vereinbaren, den Weg dem Freelancer überlassen
Delegationsrecht vereinbaren: Der Freelancer darf eigene Mitarbeiter oder Vertreter einsetzen
Eigene Betriebsmittel des Freelancers statt Firmen-Laptop, Firmen-Mailadresse und Zugang zu allen internen Tools
Keine Eingliederung: keine Dienstpläne, kein fester Platz in Teamstrukturen, keine Urlaubsfreigaben oder Entgeltfortzahlung
Mehrere Auftraggeber zulassen — Exklusivbindungen sind Gift, auch wegen § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI
Bei wichtigen oder langlaufenden Engagements gehört dazu: Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV vor Tätigkeitsbeginn einholen und den Status bei Veränderungen neu prüfen. Für die konkrete Vertrags- und Statusprüfung im Einzelfall ist ein spezialisierter Anwalt zuständig — woran du einen guten erkennst, habe ich separat aufgeschrieben. Und wenn du als Solo-Selbstständiger im künstlerisch-publizistischen Bereich arbeitest, lohnt parallel der Blick auf die Künstlersozialkasse — dort gelten eigene Spielregeln für die Sozialversicherung. Welche weiteren Pflichten 2026 auf Unternehmer zukommen, findest du im Überblick zu den Änderungen 2026.
Für Solo-Selbstständige: Dein Status ist dein Geschäftsmodell
Auch wenn die Nachzahlung wirtschaftlich fast komplett den Auftraggeber trifft — für dich als Freelancer steht viel auf dem Spiel: Auftraggeber trennen sich im Zweifel lieber von dir, als das Risiko zu tragen. Eigener Marktauftritt, mehrere Kunden, eigene Betriebsmittel und ergebnisbezogene Angebote sind deshalb nicht nur Sozialversicherungs-Hygiene, sondern Verkaufsargumente. Wer neu gründet, sollte den Status von Anfang an mitdenken — etwa im Rahmen von GründKlar.
Fazit
Prüfe die Praxis, nicht das Papier.
Scheinselbstständigkeit ist kein Vertragsproblem, sondern ein Alltagsproblem: Die DRV schaut darauf, wie zusammengearbeitet wird — und rechnet rückwirkend ab, fast vollständig beim Auftraggeber. Die Reform mit Positivkriterien kommt frühestens 2028, die Herrenberg-Linie gilt bis dahin ohne Rabatt. Wer heute Freelancer einsetzt oder als Solo-Selbstständiger arbeitet, sollte den Status deshalb heute klären — nicht erst, wenn der Betriebsprüfer klingelt.
Gesamtbild checken: Weisungsgebundenheit, Eingliederung, unternehmerisches Risiko — die gelebte Praxis schlägt jeden Vertragstext
Nachzahlungsrisiko kennen: 4 Jahre Regelverjährung, 30 bei Vorsatz, 1 % Säumniszuschlag pro Monat — als Faustregel rund 40 % der Honorare
Lehrtätigkeiten: § 127 SGB IV verschafft Luft bis 31.12.2027 — aber nur bei übereinstimmendem Willen und schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft
Bei wichtigen Engagements Prognoseentscheidung nach § 7a SGB IV vor Tätigkeitsbeginn einholen — kostenlos, aber gut vorbereitet
Für Vertrag und Einzelfall gehören spezialisierter Anwalt und Steuerberater an den Tisch — Statusfragen sind kein Do-it-yourself-Thema
Nächster Schritt
Freelancer im Einsatz — aber nie sauber geprüft?
In der Klarheitssession gehen wir deine Freelancer-Verhältnisse strukturiert durch: Wo bist du eingliederungsverdächtig, wo fehlen Ergebnisbezug und Delegationsrecht, wo lohnt eine Prognoseentscheidung? Keine Rechtsberatung im Einzelfall — sondern die Vorbereitung, mit der Anwalt und Steuerberater doppelt so effektiv arbeiten.
Scheinselbstständig ist, wer nach außen als Selbstständiger mit Rechnung auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet: weisungsgebunden bei Zeit, Ort und Art der Tätigkeit und eingegliedert in die Organisation des Auftraggebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist das Gesamtbild der gelebten Praxis, nicht der Vertragstext. Folge: Der Auftraggeber muss rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Welche Kriterien prüft die Deutsche Rentenversicherung?
Die DRV prüft in einer Gesamtwürdigung vor allem: Weisungsgebundenheit (feste Zeiten, Ort, fachliche Vorgaben), Eingliederung in den Betrieb (Teammeetings, Dienstpläne, Firmen-IT), unternehmerisches Risiko (eigenes Kapital, eigene Betriebsmittel, Gewinn- und Verlustchancen), eigenen Marktauftritt, mehrere Auftraggeber, das Recht zur Delegation an eigene Mitarbeiter und die Honorarhöhe. Kein Kriterium allein entscheidet.
Was ist das Herrenberg-Urteil und wen betrifft es?
Im Herrenberg-Urteil (BSG, 28.6.2022, B 12 R 3/20 R) stufte das Bundessozialgericht eine Musikschullehrerin mit Honorarvertrag als abhängig beschäftigt ein — wegen ihrer Eingliederung in die Abläufe der städtischen Musikschule und der kostenlosen Nutzung fremder Räume und Instrumente. Seitdem stuft die DRV Honorarlehrkräfte an Musikschulen, Volkshochschulen und Bildungsträgern flächendeckend als sozialversicherungspflichtig ein. Die Wertungen strahlen aber auf alle Branchen aus, in denen Freelancer in fremde Organisationen eingebunden sind.
Gilt die Übergangsregelung des § 127 SGB IV noch — und bis wann?
Ja — und länger als oft behauptet: § 127 SGB IV wurde 2026 verlängert und gilt jetzt bis zum 31.12.2027 statt bis Ende 2026 (Bundestagsbeschluss vom 5.3.2026, so auch der aktuelle Gesetzestext). Voraussetzungen: Beide Seiten sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen, und die Lehrkraft stimmt schriftlich zu. Ab 1.1.2028 tritt die Versicherungspflicht ein. Wichtig: Die Regelung gilt ausschließlich für Lehrtätigkeiten.
Wie funktioniert das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV?
Du (als Auftraggeber oder Auftragnehmer) stellst bei der Clearingstelle der DRV Bund einen kostenlosen Antrag nach § 7a SGB IV (Formular V0027). Seit 2022 stellt die DRV nur noch den Erwerbsstatus fest — beschäftigt oder selbstständig (Elementenfeststellung). Neu seit der Reform: die Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn und die Gruppenfeststellung für gleichartige Verhältnisse; beide Instrumente sind bis 30.6.2027 befristet. Wer innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn beantragt, kann den Beginn der Versicherungspflicht auf die Bekanntgabe der Entscheidung verschieben.
Wie viele Jahre muss ich bei Scheinselbstständigkeit nachzahlen?
Als Auftraggeber schuldest du Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile rückwirkend für bis zu 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit — bei vorsätzlicher Vorenthaltung für bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Dazu kommen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat (§ 24 SGB IV). Als Faustregel aus der Praxis gelten rund 40 % der gezahlten Honorare als Nachzahlungsrisiko. Vom Freelancer zurückholen darfst du nur den Arbeitnehmeranteil der letzten drei Abrechnungen (§ 28g SGB IV).
Schützt ein hoher Stundensatz vor Scheinselbstständigkeit?
Nur bedingt. Das BSG hat 2017 entschieden (B 12 R 7/15 R): Ein Honorar deutlich über dem Lohn vergleichbarer Angestellter, das Eigenvorsorge ermöglicht, ist ein gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit. 2019 kam aber die Klarstellung im Honorararzt-Urteil (B 12 R 11/18 R): Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen Indizien — wer weisungsgebunden und eingegliedert arbeitet, ist auch mit hohem Stundensatz abhängig beschäftigt.
Wer haftet bei Scheinselbstständigkeit — Auftraggeber oder Freelancer?
Wirtschaftlich fast ausschließlich der Auftraggeber: Er schuldet als Arbeitgeber die gesamten nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und haftet für die Lohnsteuer als Gesamtschuldner (§ 42d EStG). Der Freelancer muss schlimmstenfalls zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer korrigieren (§ 14c UStG) und verliert seinen Selbstständigenstatus. Strafrechtlich (§ 266a StGB) haftet allein die Auftraggeberseite beziehungsweise deren Geschäftsführung.
Was plant die Bundesregierung 2026 bei der Scheinselbstständigkeit?
Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht ein schnelleres, rechtssichereres Statusfeststellungsverfahren mit Genehmigungsfiktion. Ende März 2026 wurde ein BMAS-Referentenentwurf zur „Neuen Selbstständigkeit" bekannt: Positivkriterien für Selbstständigkeit (u. a. Delegationsrecht, Gewinn- und Verlustrisiko, Marktauftritt, mehrere Auftraggeber) — allerdings gekoppelt an eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige. Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2028. Stand Juli 2026 läuft das Verfahren noch; beschlossen ist die Reform nicht.
Über den Autor
Moritz Mümmler
Volljurist (zwei Staatsexamina, Bayern), früher Rechtsanwalt — seit 12 Jahren Unternehmer mit 5 aktiven Firmen und 3 Exits. Schreibt hier über Steuer-, Rechts- und Bürokratiethemen aus der Perspektive desjenigen, der selbst unterschreibt, haftet und zahlt. Mehr über mich
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Artikel ist journalistisch-bildender Inhalt und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu deiner konkreten Situation sind Steuerberater bzw. Rechtsanwalt die richtigen Ansprechpartner.