Vertrags-Fallstricke im B2B: Warum deine Muster-Klauseln vermutlich nicht halten.
Die meisten Unternehmerverträge, die ich in zwölf Jahren gesehen habe, waren aus Vorlagen zusammenkopiert — und die kritischen Klauseln darin unwirksam. Das fällt jahrelang nicht auf. Bis zum ersten Streit. Hier sind die Fallstricke, die dann richtig teuer werden: von der AGB-Kontrolle über Haftung und Vertragsstrafen bis zu den neuen Pflichten aus BFSG, Data Act und KI-Verordnung.
Moritz Mümmler, Volljurist & Unternehmer··12 Min. LesezeitRechtsstand: Juli 2026
Die kurze Antwort
Die AGB-Kontrolle gilt auch zwischen Unternehmen: Über die Generalklausel des § 307 BGB kippen Gerichte im B2B regelmäßig Haftungsausschlüsse, Vertragsstrafen und Gewährleistungsverkürzungen — die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB wirken dabei als Indiz. Eine unwirksame Klausel wird nicht abgemildert, sondern fällt komplett weg (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion); dann gilt die meist ungünstigere gesetzliche Regelung. Dazu kommen 2026 harte Zahlen: 10,52 % Verzugszins im B2B, die 40-€-Verzugspauschale — und ab dem 2. August 2026 die vollen Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung.
In 30 Sekunden
Das Wichtigste auf einen Blick.
AGB-Kontrolle
Auch im B2B
Die §§ 308, 309 BGB gelten zwischen Unternehmern zwar nicht direkt — wirken über § 307 BGB aber als Indiz. Was B2C verboten ist, ist meist auch B2B unwirksam.
Unwirksame Klausel
Totalausfall
Keine geltungserhaltende Reduktion: Die Klausel fällt komplett weg, es gilt das Gesetz. Wer zu viel will, steht am Ende ohne Haftungsgrenze oder Vertragsstrafe da.
Verzug B2B
10,52 % + 40 €
Seit 1.7.2026: Basiszins 1,52 % + 9 Prozentpunkte Verzugszins (§ 288 Abs. 2 BGB), dazu 40 € Pauschale je Forderung — per AGB nicht im Voraus ausschließbar.
Ab 2.8.2026
KI-VO voll da
Die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung werden voll anwendbar — Bußgelder bis 15 Mio. € oder 3 % des Weltumsatzes. KI-Klauseln gehören jetzt in deine Verträge.
Der Grundirrtum
„Unter Kaufleuten gilt Vertragsfreiheit" — der teuerste Satz im B2B
Fast jeder Unternehmer glaubt: AGB-Kontrolle, das ist Verbraucherschutz — zwischen Firmen zählt, was unterschrieben wurde. Das ist falsch, und zwar auf eine Weise, die im Streitfall genau die Klauseln kostet, auf die du dich verlässt.
Die AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB erfassen auch Verträge zwischen Unternehmern. Und AGB liegen viel schneller vor, als die meisten denken: Es genügt, dass Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und einseitig gestellt werden. Dein Freelancer-Vertrag aus dem Internet, dein Projektvertrag aus der Word-Vorlage, dein Standard-Liefervertrag — alles AGB. Ein echtes „Aushandeln", das die Kontrolle ausschließt, verlangt, dass du den Inhalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellst. Über den Preis zu feilschen genügt nicht.
Im B2B gilt die AGB-Kontrolle nicht — unter Kaufleuten ist alles verhandelbar.
Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gelten B2B zwar nicht direkt (§ 310 Abs. 1 BGB) — nach ständiger BGH-Rechtsprechung wirken sie über die Generalklausel des § 307 BGB aber als Indiz. Was gegenüber Verbrauchern verboten ist, ist im Regelfall auch zwischen Unternehmern unwirksam.
Wir haben über den Vertrag verhandelt — also sind das keine AGB.
Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB heißt: Du stellst den Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition und lässt dem Partner echte Gestaltungsfreiheit. Verhandeln über Preis oder Laufzeit ändert nichts daran, dass die übrigen Klauseln AGB bleiben — auch bei einem einzigen Vertrag aus einer Vorlage.
Wenn eine Klausel zu weit geht, gilt sie eben im gerade noch zulässigen Umfang.
Genau umgekehrt: Es gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Die überzogene Klausel fällt ersatzlos weg, an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung — meist die für dich ungünstigste Variante. Wer auf Maximum formuliert, bekommt am Ende null.
Die geplante AGB-Reform entschärft das Problem bald.
Der Koalitionsvertrag vom Mai 2025 will nur Verträge zwischen großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) verlässlicher machen — ein kleiner Kreis von Unternehmen. Für KMU und Selbständige ändert sich nichts; ob überhaupt schon ein Gesetzentwurf vorliegt, ist Stand Juli 2026 offen.
Deutschland hat das wohl strengste B2B-AGB-Recht der Welt. Schreibe Klauseln nicht auf das Maximum, das du dir wünschst — sondern auf das, was vor Gericht hält.
Copy & Paste
Kopierte Muster-AGB: das dreifache Risiko
Der Klassiker: AGB vom Wettbewerber kopieren, Firmennamen austauschen, fertig. Das spart am Anfang ein paar hundert Euro — und schafft drei Risiken auf einmal.
Urheberrechts-Abmahnung: Professionell erstellte AGB können urheberrechtlich geschützt sein. Der Anwalt, der sie formuliert hat, kann abmahnen — mit Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr.
Falsches Geschäftsmodell: Fremde AGB regeln ein fremdes Geschäft. Klauseln zu Lieferung passen nicht auf deine Dienstleistung, Verbraucher-Klauseln nicht auf dein B2B-Geschäft. Was nicht passt oder veraltet ist, ist oft unwirksam.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Unwirksame Klauseln in AGB können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden — du zahlst dann für Fehler, die jemand anderes gemacht hat.
Und im Streitfall gilt statt der kopierten Klausel schlicht die gesetzliche Regelung — häufig zu deinen Lasten. Die vermeintliche Ersparnis ist also keine: Du hast Papier, das dich nicht schützt, und Risiken, die du ohne das Papier nicht hättest. Ob du für die Erstellung den richtigen Anwalt hast, kannst du übrigens systematisch prüfen — woran du eine gute Kanzlei erkennst, habe ich hier aufgeschrieben.
Haftung
Haftungsklauseln: eng begrenzt zulässig — und schnell komplett unwirksam
Die Haftungsklausel ist die wichtigste Klausel in fast jedem Unternehmervertrag — und die am häufigsten kaputte. Die Spielräume sind kleiner, als die meisten Vorlagen suggerieren.
Zulässig (in AGB, auch B2B)
Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei nicht wesentlichen Pflichten ausschließen
Haftung für einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzen
Wesentliche Vertragspflichten dabei verständlich umschreiben (was schuldest du dem Kunden im Kern?)
Mängelverjährung B2B auf 12 Monate verkürzen — mit ausdrücklicher Ausnahme für Personenschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Unwirksam
Haftung für Vorsatz ausschließen — geht nie, auch nicht individuell (§ 276 Abs. 3 BGB)
In AGB die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließen
Haftung für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit ausschließen (Indizwirkung § 309 Nr. 7 BGB)
Haftung für Kardinalpflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit komplett ausschließen
Den Begriff „Kardinalpflicht" ohne Erläuterung verwenden — Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)
12-Monats-Verjährung ohne Carve-out für Personenschäden und grobes Verschulden — dann ist die ganze Klausel weg
Zu viel gewollt = alles verloren
Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion wird eine zu weit geratene Haftungsklausel nicht auf das zulässige Maß zurückgestutzt — sie fällt komplett weg. Ergebnis: Du haftest unbegrenzt nach den gesetzlichen Regeln, obwohl du genau das verhindern wolltest. Die aggressivste Klausel ist im Ernstfall die schwächste.
Dasselbe Muster bei der beliebten Klausel „Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten": Grundsätzlich ist die Verkürzung im B2B per AGB möglich. Fehlt aber die ausdrückliche Ausnahme für Personenschäden und grob verschuldete Schäden, ist die gesamte Verjährungsklausel unwirksam — und es gilt wieder die volle gesetzliche Frist.
Vertragsstrafen
Vertragsstrafen: Die Leitplanken der Rechtsprechung
Eine Vertragsstrafe ist nur dann etwas wert, wenn sie der AGB-Kontrolle standhält. Die Rechtsprechung hat dafür erstaunlich konkrete Leitplanken entwickelt — wer sie reißt, steht ganz ohne Strafe da.
Konstellation
Leitplanke
Bei Verstoß
Verzugsstrafe am Bau
Max. ca. 0,2 % je Arbeitstag (Literatur: bis 0,3 % je Werktag), gedeckelt auf 5 %
Klausel komplett unwirksam — keine Reduktion
Bezugsgröße beim Einheitspreisvertrag
Die Abrechnungssumme, nicht die ursprüngliche Auftragssumme (BGH, Urt. v. 15.2.2024 – VII ZR 42/22)
5 %-Deckel auf die Auftragssumme → Klausel unwirksam
Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag
Regelmäßig max. 1 Bruttomonatsgehalt; bei kurzer Kündigungsfrist (Probezeit) entsprechend weniger
Strafe unwirksam (§ 307 BGB)
Einheitsstrafe für verschieden schwere Verstöße
Strafe muss nach Schwere differenzieren — gemessen am typischerweise geringsten Verstoß
Pauschalbetrag unwirksam
Faustregeln aus der BGH- und BAG-Rechtsprechung. Die 0,3 %-Angabe je Werktag ist gängige Literaturmeinung; im Einzelfall anwaltlich prüfen lassen.
Das BGH-Urteil vom Februar 2024 zeigt, wie fein die Linie ist: 0,2 % pro Arbeitstag, 5 % Deckel — klingt nach Lehrbuch. Trotzdem unwirksam, weil die Klausel beim Einheitspreisvertrag an die ursprüngliche Auftragssumme statt an die tatsächliche Abrechnungssumme anknüpfte. Wird weniger abgerechnet als beauftragt, läge die Strafe real über 5 % — das reicht für die Totalunwirksamkeit. Der Auftraggeber hatte am Ende: nichts.
Freelancer & Dienstleister
Werkvertrag, Dienstvertrag, Nutzungsrechte: die Freelancer-Baustellen
Bei Verträgen mit Freelancern und Agenturen entscheiden zwei Weichen über fast alles: Welcher Vertragstyp liegt vor — und wem gehören die Arbeitsergebnisse? Beides wird in der Praxis erstaunlich oft gar nicht geregelt.
Frage
Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
Dienstvertrag (§ 611 BGB)
Was wird geschuldet?
Ein Erfolg (z. B. die fertige Website)
Nur das Tätigwerden (z. B. Beratung, Entwicklung nach Stunden)
Abnahme?
Ja (§ 640 BGB) — löst Fälligkeit und Gewährleistungsfrist aus
Die falsche Einordnung produziert genau die Streits, die Verträge verhindern sollen: Der Auftraggeber erwartet ein fertiges Ergebnis mit Gewährleistung, der Freelancer rechnet Stunden ab — und beim ersten Mangel merken beide, dass ihr „Projektvertrag" die Frage nie beantwortet hat. Entscheide den Vertragstyp bewusst und setze ihn konsistent um: Leistungsbeschreibung, Abnahmeprozedere, Vergütungsmodell müssen zusammenpassen.
Zweite Baustelle: Nutzungsrechte. Ohne ausdrückliche Klausel bleiben die urheberrechtlichen Rechte an Code, Design und Texten beim Freelancer (§ 31 UrhG) — und nach der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) erwirbst du im Zweifel nur, was für den konkreten Vertragszweck zwingend nötig ist. Das Logo fürs neue Produkt weiterverwenden, den Code umbauen lassen, die Texte an eine Tochterfirma geben? Ohne Regelung womöglich alles nicht erlaubt. Regele ausdrücklich: ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht, zeitlich und räumlich unbeschränkt, Bearbeitungsrecht und Weiterübertragbarkeit.
Und die dritte Baustelle steht nicht im Vertrag, sondern daneben: Scheinselbständigkeit. Für die Sozialversicherung zählt die tatsächliche Durchführung, nicht der Vertragstext — feste Arbeitszeiten, Weisungen und Team-Einbindung schlagen jede noch so gute Klausel. Bei Fehleinordnung drohen Beitragsnachzahlungen für bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre, dazu Strafbarkeit nach § 266a StGB. Echte Absicherung bietet nur das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV — die Details und die typischen Warnsignale habe ich hier zerlegt.
Ein Vertrag ist keine Versicherung gegen die Realität. Er hält nur, wenn das, was ihr lebt, zu dem passt, was ihr unterschrieben habt.
Geld
Zahlungsverzug: Was dir 2026 zusteht — und was viele verschenken
Verzugszinsen sind der Teil des Vertragsrechts, der dir direkt Geld bringt — trotzdem verzichten viele Unternehmer stillschweigend darauf. Die Zahlen, Stand Juli 2026:
10,52 %
Verzugszins B2B
Basiszins 1,52 % (seit 1.7.2026) + 9 Prozentpunkte nach § 288 Abs. 2 BGB. Bei Verbrauchergeschäften: 6,52 %.
40 €
Verzugspauschale
Pro verspäteter Forderung gegen Unternehmer (§ 288 Abs. 5 BGB). Ein Ausschluss im Voraus per AGB ist unwirksam (§ 288 Abs. 6 BGB).
60 Tage
Grenze für Zahlungsfristen
Längere B2B-Zahlungsfristen sind nur wirksam, wenn ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig (§ 271a BGB).
Praxisbeispiel · Durchgerechnet: 50.000-€-Rechnung, 90 Tage zu spät
Deine Agentur stellt eine Rechnung über 50.000 €, der Kunde zahlt 90 Tage nach Verzugseintritt (im zweiten Halbjahr 2026). Verzugszins B2B: 10,52 % p. a. → 50.000 € × 10,52 % × 90/365 ≈ 1.297 € Zinsen. Dazu die 40-€-Pauschale und der Ersatz weiterer Verzugsschäden. Wer das bei zehn säumigen Rechnungen im Jahr nie geltend macht, verschenkt schnell einen fünfstelligen Betrag — und subventioniert die Liquidität seiner Kunden.
Zwei Dinge dazu im Blick behalten: Erstens versuchen große Auftraggeber gern, die 40-€-Pauschale oder Verzugszinsen in ihren Einkaufsbedingungen wegzudrücken — der Voraus-Ausschluss der Pauschale ist unwirksam, du kannst sie trotzdem verlangen. Zweitens arbeitet die EU an einer neuen Zahlungsverzugsverordnung mit deutlich strengeren Fristen; sie hängt aber im Gesetzgebungsverfahren, ein Inkrafttreten 2026 gilt als unwahrscheinlich. Bis dahin gelten § 271a und § 288 BGB. Und damit der Verzug überhaupt sauber eintritt, muss die Rechnung selbst formal stimmen — was da seit der E-Rechnungspflicht gilt, liest du hier.
Regulierung
BFSG, Data Act, KI-VO: Die neuen Pflichten gehören in deine Verträge
Drei Regelwerke sind seit 2025/2026 scharf, die viele noch als reine „Compliance-Themen" ablegen. Falsch einsortiert: Alle drei sind Vertragsthemen — weil du ohne die richtigen Klauseln auf Pflichten sitzt, die eigentlich dein Dienstleister erfüllen müsste.
Regelwerk
Status
Was vertraglich zu regeln ist
BFSG (Barrierefreiheit)
Seit 28.6.2025; Bußgeld bis 100.000 €, dazu Abmahn- und Vertriebsverbotsrisiko
Barrierefreiheit als geschuldete Leistung in Webshop-, Agentur- und Softwareverträgen festschreiben — sonst haftest du für den Verstoß, den dein Dienstleister eingebaut hat
Data Act (EU-Datenrecht)
Gilt seit 12.9.2025; deutsches Durchführungsgesetz (DADG) seit Mai 2026 in Kraft, Aufsicht: Bundesnetzagentur, Bußgeld bis 500.000 €
Erstmals eine AGB-Missbrauchskontrolle für B2B-Datenverträge; Datenzugangs- und Cloud-Switching-Klauseln prüfen — für Altverträge greift die Klauselkontrolle ab 12.9.2027
KI-VO (AI Act)
Hochrisiko-Pflichten (Anhang III, u. a. KI im Recruiting) voll anwendbar ab 2.8.2026; Bußgeld bis 15 Mio. € oder 3 % des Weltumsatzes
In Verträge mit KI-Anbietern: Zusagen zur AI-Act-Konformität, technische Dokumentation, Mitwirkung bei Nachweispflichten, Haftungsverteilung — auch als bloßer Betreiber bleibst du verantwortlich
Der gemeinsame Nenner: Die Pflichten treffen formal oft dich als Anbieter oder Betreiber — erfüllen kann sie aber nur dein Lieferant, deine Agentur oder dein Software-Anbieter. Genau diese Lücke schließen Verträge. Wer 2026 Einkaufs- oder Dienstleistungsverträge neu verhandelt, sollte die drei Regelwerke auf der Checkliste haben. Einen Gesamtüberblick über alles, was sich dieses Jahr für Unternehmer ändert, findest du hier.
Umsetzung
So räumst du deine Verträge auf — in fünf Schritten
1
Vertragsbestand inventarisieren
Welche Vorlagen sind bei dir im Umlauf — AGB, Angebots-, Projekt-, Freelancer-, NDA-Muster? Woher stammen sie, wie alt sind sie? Alles, was vor 2024 zuletzt angefasst wurde, kennt weder die aktuelle Rechtsprechung noch BFSG, Data Act oder KI-VO.
2
AGB-Charakter akzeptieren
Geh davon aus, dass praktisch alles, was aus einer Vorlage kommt, AGB ist — und damit der Inhaltskontrolle unterliegt. Die Strategie „wir schreiben einfach rein, was uns nützt" funktioniert im deutschen Recht nicht.
3
Die vier Killer-Klauseln prüfen
Haftungsbegrenzung (Kardinalpflichten-Vorbehalt vorhanden und erläutert?), Vertragsstrafe (differenziert, gedeckelt, richtige Bezugsgröße?), Verjährungsverkürzung (Carve-out für Personenschäden und grobes Verschulden?) und Zahlungsklauseln (Fristen über 60 Tage? Verzugspauschale ausgeschlossen?). Das sind die Klauseln, die im Streit über echtes Geld entscheiden.
4
Freelancer-Verträge nachrüsten
Vertragstyp bewusst wählen (Werk oder Dienst), Abnahme regeln, Nutzungsrechte vollständig einräumen lassen — und die Statusfrage ehrlich beantworten, notfalls per Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).
5
Gezielt anwaltlich absichern
Du musst nicht jede Vorlage neu schreiben lassen. Aber deine zwei, drei umsatzkritischen Kernverträge gehören einmal sauber von einem Anwalt aufgesetzt — mit Klauseln, die zu deinem Geschäft passen. Das ist Einzelfallberatung, die dir kein Blogartikel und kein Muster abnimmt.
Schriftform oder Textform?
Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (1.1.2025) genügt in vielen früheren Schriftform-Fällen die Textform — etwa beim Nachweis der Arbeitsbedingungen (§ 2 NachwG) und bei gewerblichen Mietverträgen. Gesetzliche Schriftform bleibt aber z. B. für die Kündigung von Arbeitsverträgen und für Bürgschaften. Und: Doppelte Schriftformklauseln in AGB sind unwirksam — mündliche Individualabreden gehen nach § 305b BGB immer vor.
Fazit
Verträge auf Halten bauen, nicht auf Maximum.
Die teuersten Vertragsfehler entstehen nicht durch fehlende Klauseln, sondern durch überzogene: Wer im deutschen B2B-Recht auf das Maximum formuliert, verliert im Streitfall alles — Haftungsgrenze, Vertragsstrafe, Verjährungsverkürzung. Dazu kommen 2026 neue Pflichten aus BFSG, Data Act und KI-VO, die ohne passende Klauseln bei dir hängen bleiben. Verträge zu verstehen ist Bildung; deine konkreten Verträge aufsetzen und prüfen sollte ein Anwalt, der dein Geschäft kennt.
AGB-Kontrolle gilt auch B2B — jede Vorlage ist AGB, „ausgehandelt" ist fast nichts
Haftungsklauseln: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden nie ausschließen; Kardinalpflichten erläutern statt nur benennen
Vertragsstrafen differenzieren und deckeln (Bau: ca. 0,2 %/Tag, max. 5 % der Abrechnungssumme; Arbeitsvertrag: max. 1 Bruttomonatsgehalt)
BFSG, Data Act und KI-VO in Einkaufs- und Dienstleisterverträge einarbeiten
Nächster Schritt
Deine Verträge stammen aus dem Internet?
Dann weißt du jetzt, warum das gefährlich ist. In der Klarheitssession gehen wir deine Vertragslandschaft strukturiert durch: wo deine größten Risiken liegen, welche Klauseln du verstehen musst und was davon zum Anwalt gehört. Keine Rechtsberatung im Einzelfall — sondern die Vorbereitung, mit der dein Anwalt doppelt so effektiv wird.
Gilt die AGB-Kontrolle auch bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B)?
Ja. Die §§ 308 und 309 BGB gelten zwischen Unternehmern zwar nicht direkt (§ 310 Abs. 1 BGB), wirken aber über die Generalklausel des § 307 BGB als Indiz: Was gegenüber Verbrauchern verboten ist, ist im Regelfall auch B2B unwirksam. Und schon ein einzelner Vertrag aus einer Vorlage gilt als AGB, wenn er nicht ernsthaft ausgehandelt wurde.
Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026 im B2B-Geschäft?
Seit dem 1.7.2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 %. Zwischen Unternehmen gilt ein Verzugszins von 9 Prozentpunkten darüber, also 10,52 % pro Jahr (§ 288 Abs. 2 BGB); bei Verbrauchergeschäften sind es 6,52 %. Zusätzlich steht dir gegenüber säumigen Unternehmern eine Verzugspauschale von 40 € zu (§ 288 Abs. 5 BGB), die per AGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden darf.
Kann ich meine Haftung im B2B-Vertrag komplett ausschließen?
Nein. Vorsatz kann nie ausgeschlossen werden (§ 276 Abs. 3 BGB); in AGB sind auch Ausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden unwirksam. Zulässig ist im Kern nur die Begrenzung der Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden — und auch das nur, wenn du die wesentlichen Vertragspflichten verständlich umschreibst. Eine zu weit geratene Klausel ist komplett unwirksam, dann haftest du unbegrenzt nach Gesetz.
Darf ich AGB von einer anderen Website kopieren?
Rechtlich riskant: Professionell erstellte AGB können Urheberschutz genießen — es drohen Abmahnung und Lizenz-Schadensersatz. Vor allem passen fremde AGB fast nie zu deinem Geschäftsmodell: Unpassende oder veraltete Klauseln sind unwirksam und können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Im Streitfall gilt statt der kopierten Klausel die gesetzliche Regelung — oft zu deinen Lasten.
Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?
Es gibt keine feste gesetzliche Grenze, aber klare Leitplanken der Rechtsprechung: am Bau maximal ca. 0,2 % je Arbeitstag Verzug, gedeckelt auf 5 % — nach dem BGH-Urteil vom 15.2.2024 (VII ZR 42/22) beim Einheitspreisvertrag bezogen auf die tatsächliche Abrechnungssumme. In Arbeitsverträgen gilt regelmäßig maximal ein Bruttomonatsgehalt. Einheitsstrafen für unterschiedlich schwere Verstöße sind unwirksam — und eine überhöhte AGB-Vertragsstrafe wird nicht reduziert, sondern fällt ersatzlos weg.
Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag beim Freelancer?
Beim Werkvertrag schuldet der Freelancer einen konkreten Erfolg (z. B. die fertige Website) — mit Abnahme, Gewährleistung und Vergütung erst bei Erfolg. Beim Dienstvertrag schuldet er nur das Tätigwerden (z. B. Beratung oder Entwicklung nach Stunden) — ohne Abnahme und Mängelhaftung. Die Wahl bestimmt Fälligkeit, Kündigungsrechte und Haftung; triff sie bewusst und setze sie im Vertrag konsistent um.
Wem gehören Logo, Texte oder Code, die ein Freelancer für mich erstellt?
Ohne vertragliche Regelung: dem Freelancer. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, eingeräumt werden nur Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) — und im Zweifel nur so weit, wie es der konkrete Vertragszweck erfordert (Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG). Regele ausdrücklich: ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht, zeitlich und räumlich unbeschränkt, Bearbeitungsrecht und Weiterübertragbarkeit.
Ist ein Vertrag per E-Mail rechtsgültig oder brauche ich eine Unterschrift?
Die meisten B2B-Verträge sind formfrei wirksam — auch per E-Mail oder mündlich. Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (1.1.2025) reicht zudem in vielen früheren Schriftform-Fällen die Textform, etwa beim Nachweis der Arbeitsbedingungen und bei gewerblichen Mietverträgen. Gesetzliche Schriftform bleibt aber z. B. für die Kündigung von Arbeitsverträgen und für Bürgschaften. Schriftformklauseln in AGB schützen nur begrenzt: Individualabreden gehen vor (§ 305b BGB).
Kann ich die Gewährleistung gegenüber Geschäftskunden auf ein Jahr verkürzen?
Grundsätzlich ja — B2B ist eine Verkürzung der Mängelverjährung auf 12 Monate per AGB möglich. Die Klausel ist aber nur wirksam, wenn sie Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausdrücklich ausnimmt. Fehlt diese Ausnahme, ist die gesamte Klausel unwirksam und es gilt die volle gesetzliche Frist von zwei Jahren.
Über den Autor
Moritz Mümmler
Volljurist (zwei Staatsexamina, Bayern), früher Rechtsanwalt — seit 12 Jahren Unternehmer mit 5 aktiven Firmen und 3 Exits. Schreibt hier über Steuer-, Rechts- und Bürokratiethemen aus der Perspektive desjenigen, der selbst unterschreibt, haftet und zahlt. Mehr über mich
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Artikel ist journalistisch-bildender Inhalt und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte zu deiner konkreten Situation sind Steuerberater bzw. Rechtsanwalt die richtigen Ansprechpartner.