Recht · Newsletter

Dein Newsletter zählt mit. Darf er das?

Ein unsichtbares Pixel meldet, wann deine Leser öffnen. Klick-Links zeigen, wer was anklickt. Ohne eigene Einwilligung wird das gerade abgemahnt. So gehst du auf Nummer sicher.

5 Min. LesezeitRechtsstand: Oktober 2026
Die kurze Antwort

Zählpixel zur Öffnungsmessung und individuelle Links zur Klickmessung greifen auf das Endgerät zu. Dafür verlangt § 25 TDDDG grundsätzlich eine vorherige Einwilligung, so sehen es die Datenschutzbehörden und viele Kanzleien. Die Anmeldung zum Newsletter deckt nur den Versand, in der Regel nicht das Tracking. Ein Cookie-Banner oder ein Satz in der Datenschutzerklärung ersetzt die Einwilligung nicht. Die Einwilligung musst du beweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Sicherste Lösung: Tracking im Newsletter-Tool abschalten oder ein eigenes, nicht vorangekreuztes Häkchen einholen.

In 30 Sekunden

Das Wichtigste auf einen Blick.

Rechtsgrundlage

§ 25 TDDDG

Speichern auf dem Endgerät und Zugriff darauf brauchen grundsätzlich vorherige Einwilligung. Ausnahmen gelten nur für die reine Nachrichtenübertragung und technisch zwingend nötige Dienste.

Aktuell

Abmahnungen

Seit Oktober 2026 berichten Handelsverbände von Abmahnungen wegen Tracking-Pixeln im Newsletter.

Beweislast

bei dir

Die Einwilligung musst du nachweisen können, nicht dein Leser (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).

Lösung

Tracking aus

Der Newsletter darf weiter versendet werden. Nur die Messung schaltest du ab oder holst sie per eigenem Häkchen ein.

Was passiert

Was dein Newsletter-Tool im Hintergrund tut

  • Öffnungsrate: Ein unsichtbares Zählpixel wird beim Öffnen von einem fremden Server geladen. Dabei können IP-Adresse, Zeit und Gerät übermittelt werden.
  • Klick-Tracking: Jeder Link kann für jede Person einzeln gebaut sein. So sieht das Tool, wer was angeklickt hat.
  • Interessenprofile: Aus Öffnungen und Klicks lassen sich Profile bilden. Dafür reicht eine Zustimmung zur reinen Erfolgsmessung nicht ohne Weiteres.

Standard in vielen Tools

Viele Versandtools schalten Öffnungs- und Klickmessung standardmäßig ein. Die Bezeichnung unterscheidet sich je Anbieter (zum Beispiel „Öffnungen verfolgen“ und „Klicks verfolgen“). Schau in den Einstellungen deiner Kampagne und deines Kontos nach.

Rechtslage

Warum das heikel ist

Wer sich anmeldet, hat auch dem Tracking zugestimmt.

Die Anmeldung deckt den Versand. Das Mitzählen ist ein eigener Vorgang und braucht in der Regel eine eigene Einwilligung.

Anonym auswerten ist erlaubt.

Nach Ansicht von Kanzleien und Behörden kommt es auf den Zugriff auf das Endgerät an, nicht darauf, ob du danach anonymisierst. Das Pixel ruft schon beim Laden Daten ab.

Ein Satz in der Datenschutzerklärung reicht.

Die Information ersetzt die Einwilligung nicht. Sie muss vorher, aktiv und getrennt eingeholt werden.

Mein Cookie-Banner auf der Website deckt das ab.

Das Tracking beginnt erst in der Mail. Das Banner auf deiner Website erreicht diese Situation nicht.

Bestandskunden darf ich immer tracken.

Die Bestandskundenregel in § 7 Abs. 3 UWG erlaubt unter Bedingungen Werbe-E-Mails. Ein einwilligungspflichtiges Tracking deckt sie nicht ab.

Der Newsletter selbst darf weiter raus. Nur das Mitzählen braucht einen eigenen Grund.

Risiko

Was bei einer Abmahnung auf dich zukommt

  • Verlangt wird in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Erstattung der Anwaltskosten, meist einige hundert Euro.
  • Wer unterschreibt und weitermacht, zahlt bei jeder Wiederholung eine Vertragsstrafe. Genannt werden oft Beträge um 5.000 € je Verstoß, die Höhe hängt von der unterschriebenen Erklärung ab.
  • Auch Verbände und Mitbewerber können Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht verfolgen (BGH, 27.03.2025, I ZR 186/17, zu Informationspflichten).

Nicht ungeprüft unterschreiben

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist oft zu weit formuliert und bindet in der Regel unbefristet. Lass sie anwaltlich prüfen, bevor du etwas unterschreibst. Prüf auch, ob der Vorwurf überhaupt stimmt: Welche Technik wird beanstandet, liegt eine Einwilligung vor?

Beweis der Einwilligung

Im Juli 2026 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach Berichten von Kanzleien eine Verwarnung wegen einer Werbemail bestätigt, weil das Unternehmen die Einwilligung nicht belegen konnte (29 K 9714/24). Es ging dabei nicht um Tracking, zeigt aber, worauf es beim Nachweis ankommt.

Checkliste

So machst du es richtig

  1. 1

    Tracking im Newsletter-Tool ausschalten

    Öffnungs- und Klickmessung deaktivieren, in den Kampagnen-Einstellungen und im Konto. Das ist die sicherste Variante, du verlierst nur die Statistik.

  2. 2

    Oder: eigenes Häkchen einholen

    Ein getrenntes, nicht vorangekreuztes Kästchen bei der Anmeldung, das genau beschreibt, was gemessen wird (Öffnungen, Klicks, wozu). Ob du den Newsletter an das Häkchen koppeln darfst, ist umstritten. Sicherer: Der Newsletter lässt sich auch ohne Häkchen abonnieren.

  3. 3

    Newsletter auch ohne Tracking versenden

    Wer das Häkchen nicht setzt, bekommt den Newsletter ohne Messung. Kann dein Tool nicht zwischen den Abonnenten unterscheiden, schalte das Tracking für alle ab.

  4. 4

    Anmeldung dokumentieren

    Speichere Zeitpunkt, den angezeigten Text, die Bestätigung per Double-Opt-in und die Einwilligung ins Tracking. IP-Adresse und Zeitstempel allein gelten nach Kanzleiangaben als schwacher Nachweis.

  5. 5

    Bestandsabonnenten nicht vergessen

    Die frühere Newsletter-Anmeldung umfasst das Tracking in der Regel nicht. Ohne neue Einwilligung kein Tracking.

  6. 6

    Datenschutzerklärung anpassen

    Beschreibe Tracking, Zwecke, eingesetztes Tool und Widerruf. Das ersetzt die Einwilligung nicht, ist aber Pflicht.

  7. 7

    Abmahnung bekommen?

    Frist notieren, Verstoß abstellen, nicht ungeprüft unterschreiben und anwaltlich prüfen lassen.

Fazit

Tracking aus, Newsletter an.

Du musst deinen Newsletter nicht einstellen. Schalte die Öffnungs- und Klickmessung ab oder hole dir ein eigenes, nachweisbares Häkchen. Dokumentiere die Anmeldung und passe die Datenschutzerklärung an. Das ist in einer Stunde erledigt und spart dir im Zweifel Ärger.

  • Anmeldung deckt den Versand, nicht das Tracking
  • Banner und Datenschutzerklärung ersetzen die Einwilligung nicht
  • Einwilligung beweisen können
  • Unterlassungserklärung nie ungeprüft unterschreiben
Nächster Schritt

Newsletter, Freebie und Funnel rechtssicher aufsetzen?

In der Klarheitssession sortieren wir deine offenen Fragen zu Newsletter, Einwilligung und Datenschutz und bereiten das Gespräch mit einer Anwältin oder einem Anwalt vor. Die rechtliche Prüfung im Einzelfall ist nicht Teil der Session.

Häufige Fragen

Was Unternehmer dazu am häufigsten fragen.

Darf ich meinen Newsletter weiter versenden?

Ja, wenn die Anmeldung wirksam eingeholt und nachweisbar ist (Double-Opt-in). Das Problem ist nicht der Versand, sondern das Mitzählen von Öffnungen und Klicks ohne eigene Einwilligung.

Brauche ich eine Einwilligung, wenn ich nur anonym auswerte?

Nach Ansicht von Datenschutzbehörden und Kanzleien in der Regel ja, wenn dafür ein Zählpixel oder ein individueller Link eingesetzt wird, weil schon das Laden Daten vom Endgerät abruft. Eine gerichtliche Klärung dazu war bei der Recherche nicht zu finden. Lass das im Zweifel anwaltlich prüfen.

Was kostet eine Abmahnung wegen Newsletter-Tracking?

Die Anwaltskosten liegen nach Verbandsangaben meist bei einigen hundert Euro. Teuer wird es, wenn du eine Unterlassungserklärung unterschreibst und später erneut gegen sie verstößt, denn dann wird eine Vertragsstrafe fällig, oft um 5.000 € je Verstoß.

Hilft ein Cookie-Banner?

Nein. Das Tracking beginnt erst, wenn der Empfänger die Mail öffnet. Ein Banner auf deiner Website erreicht diese Situation nicht.

Moritz Mümmler — Volljurist und Unternehmer

Über den Autor

Moritz Mümmler

Volljurist (zwei Staatsexamina, Bayern), früher Rechtsanwalt — seit 12 Jahren Unternehmer mit 5 aktiven Firmen und 3 Exits. Schreibt hier über Steuer-, Rechts- und Bürokratiethemen aus der Perspektive desjenigen, der selbst unterschreibt, haftet und zahlt. Mehr über mich

Quellen & Rechtsstand

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information; keine rechtliche oder steuerliche Einzelfallprüfung. So entstehen die Inhalte.

Für die Anwendung auf deinen Einzelfall und für verbindliche Auskünfte wende dich an deinen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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