Recht · Ratenzahlung

Du lässt Kunden in Raten zahlen? Ab 20. November kannst du zum Kreditgeber werden.

Bisher war nur ein Zahlungsaufschub erfasst, der etwas gekostet hat. Ab dem 20.11.2026 fällt das Wort „entgeltlich“ weg. Damit können auch 0-%-Raten, die du Privatkunden einräumst, unter das Verbraucherkreditrecht fallen. Hier ist, was das für dich heißt, und wann alles beim Alten bleibt.

6 Min. LesezeitRechtsstand: Oktober 2026
Die kurze Antwort

Ab dem 20. November 2026 kann jeder Zahlungsaufschub und jede sonstige Finanzierungshilfe, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, als Kreditgeschäft gelten, auch ohne Zinsen (§ 506 Abs. 1 BGB n. F.). Dann gelten in der Regel Textform, vorvertragliche Pflichtinformationen, ein Widerrufsrecht und eine Kreditwürdigkeitsprüfung. Ausgenommen ist vor allem ein selbst gewährtes, zinsfreies Zahlungsziel von höchstens 50 Tagen ohne Finanzierer dazwischen. Verträge, die vor dem 20.11.2026 geschlossen wurden, bleiben beim alten Recht.

In 30 Sekunden

Das Wichtigste auf einen Blick.

Stichtag

20.11.2026

Dann tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 139, Art. 16 Abs. 1).

Neu

0 % reicht

Auch unentgeltliche Raten für Privatkunden können erfasst sein. Bisher galt das nur, wenn der Aufschub etwas gekostet hat.

Ausnahme

max. 50 Tage

Selbst gewährt, zinsfrei, ohne Finanzierer, nur begrenzte Kosten bei Verzug (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB n. F.).

Betroffen

nur B2C

Es geht um Privatkunden (Verbraucher). Raten mit Geschäftskunden sind nicht betroffen.

Die Änderung

Was sich am 20. November ändert

Bis zum 19.11.2026 erfasst § 506 Abs. 1 BGB nur den entgeltlichen Zahlungsaufschub: Raten mit Zinsen, Gebühren oder Aufpreis. Ab dem 20.11.2026 gilt die Vorschrift für jeden Zahlungsaufschub und jede sonstige Finanzierungshilfe eines Unternehmers an einen Verbraucher. Damit können auch zinsfreie Raten wie ein Kredit behandelt werden.

Praxisbeispiel · Typischer Fall

Du verkaufst einen Onlinekurs für 1.200 € und bietest an: „6 Raten à 200 €, 0 % Zinsen“. Der Kunde bekommt den Kurs sofort und zahlt über sechs Monate. Ab dem 20.11.2026 ist das in der Regel ein Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 BGB n. F. Du musst dann die Pflichten unten erfüllen, auch wenn du nichts daran verdienst.

Dein Check

Der Ratenzahlungs-Check in sechs Fragen

  1. 1

    Ist dein Kunde Privatperson?

    Nein, Geschäftskunde: nicht betroffen. Ja: weiter.

  2. 2

    Wurde der Vertrag vor dem 20.11.2026 geschlossen?

    Ja: Es bleibt beim alten Recht (Art. 229 § 71 EGBGB n. F.). Nein: weiter.

  3. 3

    Gibst du selbst ein Zahlungsziel von höchstens 50 Tagen?

    Zinsfrei, ohne Finanzierer dazwischen, und bei Verzug entstehen nur begrenzte Kosten: Dann greift die Ausnahme (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB n. F.). Achtung: Für große Online-Händler, die keine KMU sind, gilt im Fernabsatz nur eine Frist von 14 Tagen.

  4. 4

    Stundest du nur eine schon bestehende Rechnung kostenlos?

    Bittet ein Kunde nachträglich um Aufschub und du gewährst ihn kostenlos, ist das ausgenommen (Nr. 3).

  5. 5

    Zahlt der Kunde monatlich für eine monatliche Leistung?

    Ein Abo oder ein Coaching, das Monat für Monat erbracht und bezahlt wird, ist oft gar kein Zahlungsaufschub. Lass die Abgrenzung im Zweifel prüfen.

  6. 6

    Sonst gilt in der Regel:

    Vertrag mindestens in Textform, Pflichtinformationen vorab, Widerrufsrecht mit Belehrung und eine Prüfung der Kreditwürdigkeit. Details in der Liste unten.

Pflichten

Was du dann brauchst

  • Vertrag in Textform, keine vorangekreuzten Kästchen (§ 492 Abs. 1, 1a BGB n. F.)
  • Pflichtinformationen vor Vertragsschluss (§ 491a BGB, Art. 247 EGBGB; bei zinsfreien Raten in verkürzter Form)
  • Widerrufsrecht und Belehrung (§ 495 BGB)
  • Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden (§ 505a BGB)

Ratenkauf über einen Anbieter?

Läuft die Finanzierung über einen externen Ratenkauf-Anbieter und du vermittelst nur, prüf, ob du eine Erlaubnis als Darlehensvermittler brauchst (§ 34k GewO n. F.).

Selbst prüfen

Prompt für eine erste Einschätzung

Kopier dir diesen Prompt und füg dein Ratenangebot ein: „Hier ist mein Ratenangebot für Privatkunden: [Text einfügen]. Prüf es gegen § 506 BGB in der Fassung ab 20.11.2026: Greift die Ausnahme für zinsfreie Zahlungsziele bis 50 Tage? Welche Pflichten fehlen mir?“ ChatGPT ist ein guter Start, aber kein Beweis. Im Zweifel ersetzt das nie einen Anwalt.

Fazit

Prüf deine Ratenangebote vor dem 20. November.

Wer Privatkunden in Raten zahlen lässt, sollte das Angebot jetzt einordnen: Greift die 50-Tage-Ausnahme, ist es eine Stundung, oder brauchst du ab dem 20.11. Vertrag, Pflichtinfos, Widerrufsbelehrung und Bonitätsprüfung?

  • Nur Privatkunden betroffen
  • Altverträge vor dem 20.11.2026: altes Recht
  • Ausnahme: selbst, zinsfrei, höchstens 50 Tage, ohne Finanzierer
  • Sonst: Textform, Pflichtinfos, Widerruf, Bonitätsprüfung
Nächster Schritt

Fragen zu deinem Ratenmodell sammeln.

In der Klarheitssession sortieren wir deine offenen Fragen und bereiten das Gespräch mit Rechtsanwalt oder Steuerberater vor. Ob dein konkretes Ratenangebot rechtlich passt, prüft ein Rechtsanwalt. Diese Prüfung ist nicht Teil der Session.

Häufige Fragen

Was Unternehmer dazu am häufigsten fragen.

Ab wann gelten die neuen Regeln für Ratenzahlung?

Ab dem 20. November 2026 (Gesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139). Verträge, die vorher geschlossen wurden, bleiben beim alten Recht.

Sind zinsfreie Raten jetzt immer ein Kredit?

Nicht immer. Sie können erfasst sein, wenn du einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub gewährst. Ausgenommen ist vor allem ein selbst gewährtes, zinsfreies Zahlungsziel von höchstens 50 Tagen ohne Finanzierer und mit nur begrenzten Verzugskosten, außerdem die kostenlose Stundung einer schon bestehenden Forderung.

Betrifft das auch Geschäftskunden?

Nein. Es geht um Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Was muss ich bei 0-%-Raten ab dem 20.11.2026 tun?

In der Regel: Vertrag in Textform ohne vorangekreuzte Kästchen, Pflichtinformationen vorab, Widerrufsrecht mit Belehrung und eine Prüfung der Kreditwürdigkeit. Lass dein Angebot im Zweifel anwaltlich prüfen.

Moritz Mümmler — Volljurist und Unternehmer

Über den Autor

Moritz Mümmler

Volljurist (zwei Staatsexamina, Bayern), früher Rechtsanwalt — seit 12 Jahren Unternehmer mit 5 aktiven Firmen und 3 Exits. Schreibt hier über Steuer-, Rechts- und Bürokratiethemen aus der Perspektive desjenigen, der selbst unterschreibt, haftet und zahlt. Mehr über mich

Quellen & Rechtsstand

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information; keine rechtliche oder steuerliche Einzelfallprüfung. So entstehen die Inhalte.

Für die Anwendung auf deinen Einzelfall und für verbindliche Auskünfte wende dich an deinen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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